Der Berufsschulbeirat trifft sich einmal jährlich, um über Belange, die die Berufsschule betreffen, zu diskutieren.
Er setzt sich aus Vertretern aller Interessensgruppen, die an der Ausbildung beteiligt sind, zusammen.
Ernst Ziegler, Oberstudiendirektor, Schulleiter
Stellvertreter
Ulrich Osiander, Studiendirektor, Ständiger Vertreter des Schulleiters
Gerd Peterle, Regierungsdirektor und Abteilungsleiter
Magdalena Budweiser, Studienrätin
Sabrina Hingel, Fachoberlehrer
Ludwig Lummer, Fachoberlehrer
Christian Wagner, Studiendirektor
Karin Swoboda
aus dem Bereich des Handwerks:
Erwin Reith, Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaft Donau-Wald
Stellvertreter:
Manfred Eiberweiser, Ehrenobermeister der Kfz-Innung für Niederbayern
aus dem Bereich der Industrie:
Werner König, Dipl.-Ing., MAN DWE GmbH
Stellvertreter:
Stefan Thoma, Personalleiter TWD
für den DGB:
Alexander Maier, Ausbildungsmeister Liebherr-Components Deggendorf GmbH
für die Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz:
Armin Maier, Leiter Bildungszentrum der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
Stellvertreter:
Christian Kaiser, Abteilungsleiter Ausbildungsberatung, Handwerkskammer
Niederbayern/Oberpfalz
für die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern:
Franz-Xaver Schreiner, Firma Südzucker AG Mannheim/Ochsenfurt
Stellvertreter:
Michael Jakob, Edscha Automotive Hengersberg GmbH
Vertreter der Religionsgemeinschaften:
Franz Reitinger, Stadtpfarrer
Jürgen Pommer, Pfarrer
Vertreter der Berufsberatung:
Natalie Bauer, Teamleiterin Berufsberatung, Agentur für Arbeit Deggendorf
Stellvertreter:
Andreas Kraus, Berufsberater, Angestellter Agentur für Arbeit Deggendorf
Von der Handwerkskammer bestellter Vertreter der Gesellenausschüsse:
Frater Ludwig Schwingenschlögl, Benediktinerabtei Niederalteich
Auszug aus der BSO
Bild: Fotolia.com - Virtua73 (Roter Paragraph)
(1) 1 Dem Berufsschulbeirat gehören an
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers,
3. drei hauptamtlich tätige oder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte als Vertreter der Lehrkräfte,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen.
2 Nimmt als Vertreterin oder Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen die Landrätin oder der Landrat oder ein gesetzlicher Vertreter, bei kreisfreien Gemeinden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder ein gesetzlicher Vertreter an Sitzungen des Berufsschulbeirats teil, führt diese oder dieser den Vorsitz im Berufsschulbeirat.
3 Andernfalls führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats sind berechtigt
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Schularzt,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberatung,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Landwirtschaft und Forsten und des Bayerischen Bauernverbands, wenn an der Berufsschule landwirtschaftliche Fachklassen geführt werden,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesellenausschüsse nach der Handwerksordnung, wenn die Berufsschule von Lehrlingen des Handwerks besucht wird,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sofern Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet ist.
(3) Der Berufsschulbeirat soll sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen des Berufsschulbeirats teilnehmen.
(1) 1 Gewählt werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte von der Lehrerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler von den Tagessprecherausschüssen, die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern von den Eltern der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Wahlen werden jeweils von der Schulleiterin oder vom Schulleiter durchgeführt.
3 Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
(2) 1 Bestellt werden die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von den örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Deutschen Gewerkschaftsbund, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen von den zuständigen Stellen.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Schulsprengel, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.
(3) Bestellt werden die Vertreterin oder der Vertreter des Aufwandsträgers vom zuständigen Organ des Aufwandsträgers, die Behördenvertreterinnen oder Behördenvertreter vom Behördenvorstand, die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften von den örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden, die Vertreterin oder der Vertreter des Bayerischen Bauernverbands vom für die Berufsschule zuständigen Kreisverband, die Vertreterin oder der Vertreter der Gesellenausschüsse von der örtlich zuständigen Handwerkskammer, die Vertreterin oder der Vertreter der Jugendsozialarbeit an Schulen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) Für die Bestellung je einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(1) 1 Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Berufsschulbeirats dauert zwei Jahre.
2 Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats und endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Berufsschulbeirats.
3 Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der zulässigen Niederlegung des Amtes, bei Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod.
4 Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied im Berufsschulbeirat bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit der bestellten Vertreterinnen und Vertreter des Berufsschulbeirats endet mit der Bestellung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters.
(3) 1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Berufsschulbeirats und der an den Sitzungen Teilnahmeberechtigten nach § 16 Abs.2 ist ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
2 Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.
(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2 Er ist einzuberufen, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Aufwandsträgers oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung ist mit der Tagesordnung allen Mitgliedern und den nach § 16 Abs. 2 Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln.
(3) 1 Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
2 Anträge von Mitgliedern und von Teilnahmeberechtigten nach § 16 Abs. 2 sind auch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugegangen sind.
(4) 1 Der Berufsschulbeirat beschließt in nicht öffentlichen Sitzungen.
2 Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4 Neben den Mitgliedern sind stimmberechtigt die Vertreterinnen und Vertreter nach § 16 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten.
(5) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.