Liebe Schülerinnen und Schüler,
Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte!
Das Katholische Jugendsozialwerk München e.V. ist Träger der Dienststelle Landshut, die von Ludwig Weber geleitet wird. Mit knapp 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bietet die Einrichtung eine breite Palette an individuellen Konzepten der (Jugend-) Sozialarbeit.
Zur Dienststelle in Landshut gehören auch wir – das Jugendwohnheim Deggendorf. Im Januar 2007 wurde das Wohnheim in Deggendorf, zunächst nur für männliche Jugendliche, eröffnet.
2010 konnten der Neubau fertiggestellt werden und weitere Zimmer für Mädchen geschaffen werden.
Aktuell finden bis zu 86 Jugendliche und junge Erwachsene ab 15 Jahren in der Einrichtung ein Zuhause auf Zeit. Wir, ein fünfköpfiges pädagogisches Team, begleiten die Bewohnerinnen und Bewohner während ihrer beruflichen oder schulischen Ausbildung und unterstützen sie auf ihrem Weg in ein eigenständiges Leben. Wir sehen uns als Ansprechpartner für alle Belange, hören zu und nehmen uns Zeit, bei Problemen zu helfen.
Kathrin Reindl, Bereichsleitung
94469 Deggendorf
Tel.: 0991/2500837
Fax: 0991/2703646
E-Mail: jwh-deg@kjsw.de
Öffnungszeiten:
Sonntag: 18:00 Uhr - 23:00 Uhr
Montag bis Mittwoch: 06:00 Uhr - 10:00 Uhr und 13:00 Uhr - 23:00 Uhr
Donnerstag: 06:00 Uhr - 10:00 Uhr und 13:00 Uhr - 0:00 Uhr
Freitag: 06:00 Uhr - 10:00 Uhr
Weitere Infos wie Infoblätter und Hausordnung sind auf unserer Internetseite zu finden: www.jwh-deggendorf.de
Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
(zu Art. 10 Abs. 8 und Art. 20 Abs. 1 BaySchFG)
(1) 1 Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder ein verpflichtend eingerichtetes Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) besuchen, erhalten Ersatz für ihre während des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung, wenn die Berufsschule die örtlich zuständige Sprengelschule ist oder auf Grund eines genehmigten oder angeordneten Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG besucht wird und den Berufsschülerinnen und Berufsschülern während des Berufsschulbesuchs eine tägliche Rückkehr zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann.
2 Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines Eigenanteils an den Verpflegungskosten.
(2) 1 Ersatzberechtigt sind berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Schülerinnen und Schüler.
2 Umschüler nach Art. 40 Abs. 2 BayEUG sind vom Kostenersatz ausgenommen.
(3) 1 Die auswärtige Unterbringung zum Besuch der Berufsschule ist notwendig, wenn einer Schülerin oder einem Schüler an aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr zum Ort ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann.
2 Dies trifft in der Regel zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(4) 1 Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Heimunterbringung sind die Heimkosten je Unterbringungstag voll erstattungsfähig.
2 Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Unterbringung in Privatunterkünften sind die Übernachtungskosten einschließlich Frühstück voll erstattungsfähig.