Personalrat

Personalrat

von links: VAe Claudia Gobbo Ferreira, OStR Christian Löschel, FOL Roland Bernreiter (Personalratsvorsitzender), StDin Daniela Rieder, FOLin Nicole Miedl, FOL Robert Kolbeck

Der Personalrat der Schule stellt sich vor:

 

Personalratsvorsitzender

  • Roland Bernreiter, FOL (Vorsitzender)

 

Personalratsmitglieder

  • Nicole Miedl, FOLin
  • Daniela Rieder, StDin
  • Robert Kolbeck, FOL
  • Christian Löschel, OStR
  • Claudia Gobbo Ferreira, VAe (Gruppe der Angestellten)

 

Aufgaben des Personalrats

Wir verstehen uns grundsätzlich als ein Verbindungsglied zwischen dem Kollegium der Schule und der Schulleitung.

Oberste Prämisse liegt dabei, nicht nur laut Personalvertretungsgesetz, in der Aufforderung an beide Partner (Personalrat und Schulleitung) zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vertrauensvoll zusammen zu arbeiten (Art. 2 BayPVG).

Dazu treffen wir uns regelmäßig mit der Schulleitung zu den sogenannten Monatsgesprächen. Hier werden aktuelle Themen offen besprochen, bei Problemen nach Kompromissen gesucht.

Das Gesetz schreibt beispielsweise vor, dass Dienststelle und Personalvertretung dafür zu sorgen haben, dass alle an der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit zu behandeln sind und dass jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen unterbleibt (Art. 68 Abs. 1 BayPVG).

Zu den allgemeinen Aufgaben (Art. 69 Abs. 1 BayPVG) des Personalrates gehören u.a.,

  • Maßnahmen , die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  • dafür zu sorgen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Zudem hat der Personalrat auch drei abgestufte Möglichkeiten der Mitgestaltung des schulischen Alltags: Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung.

Über seine eigentlichen Aufgaben hinaus organisiert der Personalrat natürlich auch gerne unsere außerschulischen Veranstaltungen wie die Weihnachtsfeier und den Jahresabschluss.

 

Rechtliche Grundlagen - Auszug

Button_ParagraphBayerisches Personalvertretungsgesetz

(BayPVG)

 Auszug aus dem BayPVG

 Bild: Fotolia.com - Virtua (Roter Paragraph)

 

ART. 2


(1)   Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2)   Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3)   Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4)   Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgesehen ist, nicht beteiligt.

ART. 68

(1) 1   Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.

2   Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird dadurch nicht berührt.

(2) Soweit sich Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auch in der Dienststelle für ihre Gewerkschaft betätigen, müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.


ART. 69

(1)   Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

b) dafür zu sorgen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

c) Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,

d) die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,

e) Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,

f) die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

g) mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 eng zusammenzuarbeiten,

h) bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Fortkommen auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten und entsprechende Maßnahmen zu beantragen.

(2) 1   Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

2   Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3   Bei einer Einstellung, Beförderung und Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder höherer Amtszulage für eine Dauer von mehr als sechs Monaten kann der Personalrat auch die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Vorlage von Bewerbungsunterlagen verlangen.

4   Von dienstlichen Beurteilungen ist nur die abschließende Bewertung bekanntzugeben.

5   Sofern für eine Auswahlentscheidung eine Binnendifferenzierung nach Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 7 LlbG vorzunehmen ist, sind auch die Bewertungen der wesentlichen Beurteilungskriterien mitzuteilen.

6   Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrats eingesehen werden.

(3) 1   Zu Anträgen und Vorschlägen des Personalrats soll der Dienststellenleiter innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

2   Entspricht die Dienststelle einem Antrag des Personalrats nicht, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen.

(4) 1   Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

2   Dies gilt nicht für Prüfungen an Hochschulen sowie für die Teilnahme an der Beratung des Prüfungsergebnisses.

3   Satz 1 gilt auch für Prüfungen, die oberste Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich und gleichzeitig für andere Dienststellen abhalten.

 

 

 

Ansprechpartner

Roland  Bernreiter

Roland Bernreiter

Personalratsvorsitzender

Tel.: 0991 29698300
» E-Mail schreiben

Sprechzeiten:
Nach Vereinbarung.

Aktuelles

26.09.2023

QR-Codes in der Metallabteilung

QR-Codes in der Metallabteilung Die Metallabteilung der Berufsschule I Deggendorf hat einen gr...

» weiterlesen

26.09.2023

Jobmesse 2023

aus PNP vom 26.09.2023...

» weiterlesen

28.07.2023

Referendare des Bauseminars werden verabschiedet

Referendare des Bauseminars werden verabschiedet Zum Ende ihres ersten Jahres im Referendariat...

» weiterlesen

weitere Meldungen

Termine

30

30. Oktober 2023
bis 03. November 2023

Herbstferien

Ganztägiger Termin.

11

11. November 2023

Jobmesse 2023

Ganztägiger Termin.

22

22. November 2023

Buß- und Bettag - unterrichtsfreier Tag

Ganztägiger Termin.

weitere Termine