Satzung

„Förderverein der Staatlichen Berufsschule I und Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität Deggendorf e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Förderverein der Staatlichen Berufsschule I Deggendorf / der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität Deggendorf e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf, Egger Str. 30. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck und das Ziel, die Ausbildung in der Berufsschule sowie der Fachschule zu fördern. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
- einen Informationsaustausch zwischen den Schulen, den Betrieben und an der Ausbildung Interessierten zu gewährleisten;
- Maßnamen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Berufsschule sowie der Fachschule zu ergreifen;
- die Interessen der Berufsschule sowie der Fachschule überregional zu vertreten;
- im Einzelfall die Interessen der Berufsschule sowie der Fachschule bei Industrie- und Handwerksbetrieben darzustellen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, die ausschließlich der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Berufsschule I sowie der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität dienen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- alle Handwerks- und Industriebetriebe im Gebiet des Einzugsbereichs der Staatlichen Berufsschule I sowie der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität Deggendorf
- andere Betriebe, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, und
- Innungen und Körperschaften
- Einzelpersonen, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmevertrag ist an den Vorstand zu richten und bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzureichen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von einem Monat die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig beschließt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person;
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres;
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des Mitglieds oder dessen Erben auf Rückzahlung des Vereinsbeitrages bzw. auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck und das Ansehen des Vereins nach bestem Wissen und besten Kräften zu fördern.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die durch die Satzung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, der Staatlichen Berufsschule I sowie der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität bei der Anpassung an moderne Technologien behilflich zu sein.
§ 7 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten hebt der Verein Beiträge ein. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
Für bestimmte Aufgaben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, können außerordentliche Beiträge oder Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr wird schriftlich, mindestens 2 Wochen vor der Versammlung, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
- Sie beschließt über den Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl der Vorstandschaft.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand der anwesenden Mitglieder widerspricht.
- Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
- Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- drei Beisitzern
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer,
die durch Wahl berufen werden,
sowie
- je einem Vertreter des Schulaufwandsträgers der Staatlichen Berufsschule I sowie der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität
- dem Leiter der Staatlichen Berufsschule I sowie dem Leiter der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität,
die geborene Mitglieder sind.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre und dauert bis zu einer Neuwahl.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
- Erlischt das Amt eines Mitglieds des Vorstandes vorzeitig, wählt die darauffolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Wahlperiode.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Die Vorstandschaft kann Fachberater berufen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein.
- Der 2. Vorsitzende ist angewiesen, im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulaufwandsträger der Staatlichen Berufsschule I Deggendorf / der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität Deggendorf, den Landkreis Deggendorf (Körperschaft des öffentlichen Rechts), zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Staatlichen Berufsschule I Deggendorf sowie der Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität Deggendorf.
Deggendorf, 10.11.2021